§ 4 HaftPflG
📖
↗ Links
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
Suchhilfen: Mitverschulden, Eigenverschulden, Haftung bei Mitverschulden, Schadensersatz bei Mitverschulden, Gewalt über Sache gleiches Verschulden, Beitrag zum Schaden, Verursacherhaftung bei Mitverschulden, Schadenbeteiligung, schulden, ursacherhaftung