§ 2 UmstRückstG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Berechnung der in § 1 zugelassenen Rückstellungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstRückstG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch § 17 G v. 22.1.1964 I 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026