§ 17 UmstGeldInstV – Rückstellungen
(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni 1948 gegeben war.
(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung wegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das gleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen oder einer auf Veranlassung der Bankaufsichtsbehörde durchgeführten Rechtsverfolgung wegen eines Vermögenswertes, der in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstGeldInstV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026