§ 16 UmstGeldInstV – Ausstehende Kapitaleinlagen
Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmstGeldInstV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 89 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026