§ 4f UKlaG

Verordnungsermächtigung

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Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu
1.
der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
2.
der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
3.
den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und
4.
der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie
5.
der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten.

Suchhilfen: Vereinsliste eintragen, Verbraucherverbands‑Eintragung, Eintragung qualifizierter Verband, Eintragungs‑Aufhebung, Berichtspflicht Verband, Nachweispflicht Verband, Mitwirkung bei Eintragung, Qualifizierter Verband prüfen, tragen, tragung, wirkung