§ 1 UhrmAusbV 2001 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. November 2023