§ 28 UERV – Entwertungskonto
(1) Das Umweltbundesamt richtet im UER-Register ein Entwertungskonto ein. Kontoinhaber übertragen alle zur Anrechnung vorgesehenen UER-Nachweise auf das Entwertungskonto. Die UER-Nachweise werden dauerhaft auf dem Entwertungskonto gespeichert.
(2) Die Biokraftstoffquotenstelle erhält Zugriff auf das Entwertungskonto zur Prüfung der UER-Nachweise, die ihr zur Anrechnung vorgelegt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UERV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026