§ 28 UERV – Entwertungskonto

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(1) Das Umweltbundesamt richtet im UER-Register ein Entwertungskonto ein. Kontoinhaber übertragen alle zur Anrechnung vorgesehenen UER-Nachweise auf das Entwertungskonto. Die UER-Nachweise werden dauerhaft auf dem Entwertungskonto gespeichert.

(2) Die Biokraftstoffquotenstelle erhält Zugriff auf das Entwertungskonto zur Prüfung der UER-Nachweise, die ihr zur Anrechnung vorgelegt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UERV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026