§ 27 UERV – Nutzungsbedingungen

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(1) Das Umweltbundesamt kann Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung erlassen.

(2) Die Nutzungsbedingungen enthalten Ausführungen
1.
zur Kontoeröffnung,
2.
zur Kontoführung für Nutzer,
3.
zu kontobevollmächtigten Personen,
4.
zur Authentifizierung,
5.
zu Transaktionen,
6.
zu Mitwirkungspflichten der Nutzer zur Mitteilung von Änderungen,
7.
zum Erlöschen der Eintragungsvollmacht,
8.
zur Richtigkeit von Anweisungen,
9.
zur Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards durch Nutzer,
10.
zu technischen Störungen und
11.
zur Verfügbarkeit des Registerbetriebs.

(3) Das Umweltbundesamt gibt die Nutzungsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Der Kontoinhaber hat die Nutzungsbedingungen einzuhalten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UERV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026