§ 15 UERV – Mitteilung und Veröffentlichung des Anrechnungszeitraums

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(1) Wurde einer Projekttätigkeit die Zustimmung erteilt, so teilt der Projektträger dem Umweltbundesamt den Beginn des Anrechnungszeitraums für diese Projekttätigkeit mit.

(2) Der Anrechnungszeitraum beginnt frühestens am Tag nach der Mitteilung an das Umweltbundesamt.

(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Beginn des Anrechnungszeitraums unverzüglich auf seiner Internetseite.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UERV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026