§ 14 UERV – Sicherheitsleistung
(1) Die Sicherheitsleistung dient dazu, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 sicherzustellen. Die Höhe der Sicherheitsleistung legt das Umweltbundesamt im Rahmen der Zustimmung fest. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Art der Projekttätigkeit, die geschätzte Höhe der Upstream-Emissionsminderungen und den zu erwartenden Marktwert der UER-Nachweise.
(2) Die Sicherheitsleistung ist in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UERV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.4.2026 I Nr. 101
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026