§ 50 UErgG
(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen. Die Eintragung ist im Falle des § 49 Satz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen zu berichtigen.
(2) § 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UErgG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026