§ 49 UErgG
Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderung gemäß § 45 wird auf Grund der bestätigten Altbankenrechnung von der Berliner Bankaufsichtsbehörde festgestellt. Wird die Altbankenrechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene Feststellung zu berichtigen. Die Feststellung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen.
Fußnoten
§ 49 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. § 9 G v. 22.1.1964 7601-3
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UErgG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 94 G v. 17.12.2008 I 2586
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026