§ 22 UBSKMG – Ausscheiden
Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Fußnoten
(+++ § 22: Zur Geltung vgl. § 25 +++)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026