§ 21 UBSKMG

Ehrenamt

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Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.

Fußnoten

(+++ § 21: Zur Geltung vgl. § 25 +++)

Suchhilfen: Betroffenenrat Tätigkeit