§ 24 UBGG

Gesellschafterdarlehen

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Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.

Suchhilfen: Gesellschafterdarlehen, Darlehen von Gesellschafter, Darlehen Unternehmensbeteiligung, Insolvenzdarlehen Ausnahme, Darlehensgewährung durch Gesellschafter, Darlehen nicht nach Insolvenzordnung, nehmensbeteiligung