§ 4 UAGZVV – Prüfungsausschuss

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(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UAGZVV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.9.2002 I 3654;

zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026