§ 3 UAGZVV – Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung

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Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fachkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Anwendung. Der Antrag muss ferner die Angabe enthalten, für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die Bescheinigung beantragt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UAGZVV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.9.2002 I 3654;

zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026