§ 12 TrZollG – Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung
Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nicht-Unionswaren in der Truppenverwendung sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026