§ 11 TrZollG – Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen
Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere können Kraftfahrzeuge zu ihrem ausschließlichen Gebrauch aus einem Zolllagerverfahren, aus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder aus der vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrabgaben beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte genehmigt worden ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TrZollG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 341
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026