§ 7 TranspRLDV – Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte

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Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte zu veröffentlichen hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TranspRLDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026