§ 6 TranspRLDV – Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 40 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf eigene Aktien vorschreiben, dass, soweit ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat,
- 1.
- höchstens 5 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen hat,
- 2.
- höchstens 5 bis 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von 5 Prozent oder der jeweiligen Höchstschwelle des Drittstaates mitzuteilen hat, oder
- 3.
- mehr als 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwellen von 5 und 10 Prozent mitzuteilen hat.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TranspRLDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026