§ 13 TranspRLDV – Gleichwertigkeit der Anforderungen an den Zwischenlagebericht
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 115 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwischenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält, erstellt:
- 1.
- eine Darstellung des Berichtszeitraums;
- 2.
- Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Unternehmens in den dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monaten des Geschäftsjahrs;
- 3.
- bei Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, wenn sie nicht kontinuierlich veröffentlicht werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TranspRLDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026