§ 12 TranspRLDV – Gleichwertigkeit der Anforderungen an die im Lagebericht enthaltenen Informationen

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Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 114 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 sowie dem § 285 Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Angaben macht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TranspRLDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 10 G v. 23.6.2017 I 1693

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026