§ 8 TPG-OrganV – Angaben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen beim grenzüberschreitenden Organaustausch
(1) Wird ein Organ in einen Bestimmungsmitgliedstaat zum Zweck der Übertragung vermittelt, hat die verantwortliche Person der Vermittlungsstelle unverzüglich die zuständige Behörde oder die bevollmächtigte Stelle im Bestimmungsmitgliedstaat zu unterrichten über
- 1.
- die Spezifikation des Organs,
- 2.
- die Kenn-Nummer nach § 13 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes,
- 3.
- das Datum der Entnahme,
- 4.
- den Namen der von der Koordinierungsstelle beauftragten Person und dessen Kontaktdaten.
(2) Ist ein Organ aus einem Ursprungsmitgliedstaat zum Zweck der Übertragung vermittelt worden, hat die verantwortliche Person der Vermittlungsstelle unverzüglich die zuständige Behörde oder die bevollmächtigte Stelle im Ursprungsmitgliedstaat zu unterrichten über
- 1.
- die nationale Empfängeridentifikationsnummer oder, wenn das Organ nicht transplantiert wurde, über die endgültige Verwendung des Organs,
- 2.
- gegebenenfalls das Datum der Transplantation,
- 3.
- den Namen und die Kontaktdaten des Transplantationszentrums.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TPG-OrganV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2014 I 601, 1582
Änderung durch Art. 2 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Mai 2026