§ 7 TPG-OrganV – Kennzeichnung der Behälter für den Transport von Organen

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(1) Die für den Transport der Organe verwendeten Behälter sind mit folgenden Angaben zu versehen:
1.
Bezeichnung der Koordinierungsstelle, einschließlich ihrer Anschrift und Telefonnummer;
2.
Bezeichnung des Transplantationszentrums, in der das Organ übertragen werden soll, einschließlich seiner Anschrift und Telefonnummer;
3.
Hinweis, dass der Behälter ein Organ enthält, unter Angabe der Art des Organs sowie, gegebenenfalls, seiner Links- oder Rechtsseitigkeit, und die Aufschrift „MIT VORSICHT ZU HANDHABEN“;
4.
empfohlene Transportbedingungen, einschließlich Anweisungen für die geeignete Umgebungstemperatur und Lage des Behälters.
Diese Angaben können auch in englischer Sprache erfolgen.

(2) Beim Transport innerhalb derselben Einrichtung müssen die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TPG-OrganV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2014 I 601, 1582

Änderung durch Art. 2 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 143 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Mai 2026