§ 12 TollwV 1991
Schutzmaßregeln nach Feststellung des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
↗ Links
- 1.
- eine verstärkte Bejagung,
- 2.
- eine orale Immunisierung und
- 3.
- die Untersuchung nach der Anlage
(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Ferner muss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.
Suchhilfen: Tollwut Ausbruch melden, Orale Immunisierung Wildtiere, Verstärkte Bejagung bei Tollwut, Impfköder auslegen, Gefährdetes Gebiet Tollwut, Impfstrategie Tollwut, Kontrolle Impferfolg Wildtiere, jagung, legen