§ 12 TNV – Übergangsvorschriften
Bis zum Erlass eines Nummernplans nach § 1 Abs. 1 gelten die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie der Bundesnetzagentur veröffentlichten und in der Anlage zu dieser Verordnung aufgelisteten Regelungen, soweit sie Vorgaben zur Strukturierung und Ausgestaltung von Nummernräumen und Nummernbereichen enthalten, als Nummernplan. Nummern, für die kein Nummernplan besteht, dürfen bis zum Erlass eines entsprechenden Nummernplans genutzt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TNV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 121 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026