§ 11 TNV – Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
2.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
3.
entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TNV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 121 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026