§ 11 TNV – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TNV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 121 G v. 10.8.2021 I 3436
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026