§ 2 TLMV – Anforderungen an das Herstellen und Behandeln
(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.
(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.
(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.
- 1.
- beim Versand kurzfristige Schwankungen von höchstens 3 Grad C,
- 2.
- beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens 3 Grad C.
(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TLMV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2007 I 258
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 5.7.2017 I 2272
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026