§ 1 TLMV – Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
- 1.
- einem geeigneten Gefrierprozess (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18 Grad C beträgt, und
- 2.
- mit einem Hinweis darauf, dass sie tiefgefroren sind, in den Verkehr gebracht werden.
(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
(3) (weggefallen)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TLMV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2007 I 258
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 5.7.2017 I 2272
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026