§ 7 TierSeuchErEinfV
Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abweichend von den §§ 5 und 6 das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall genehmigen
- 1.
- für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,
- 2.
- zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht,
- 3.
- zur Anwendung an Tieren, die nach anderen Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert, oder
- 4.
- a)
- zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei und
- b)
- zum Zubereiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSeuchErEinfV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;
zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Oktober 2015