§ 6 TierSeuchErEinfV
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufgeführten Tierseuchen das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmigen, sofern nach Art und Zusammensetzung des Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere hinsichtlich Art und Eigenschaft des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes.
- 1.
- Erreger der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige diagnostische Mittel im Inland nicht zur Verfügung stehen oder diagnostische Untersuchungen die Verwendung von Antigenen bestimmter Spezifität erfordern, und
- 2.
- Tierseuchenerreger enthalten, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSeuchErEinfV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;
zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Oktober 2015