§ 38 TierSchVersV – Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben

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Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb von zwei Wochen, ob
1.
die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder
2.
die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchVersV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2025