§ 37 TierSchVersV – Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
(1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen einer erneuten Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren bedürfen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierSchVersV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.10.2025 I Nr. 238
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2025