§ 11 TierpflMstrV 2009 – Übergangsvorschriften

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Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierpflMstrV 2009, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 46 V v. 9.12.2019 I 2153

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2020