§ 10 TierpflMstrV 2009 – Wiederholen der Prüfung

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(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierpflMstrV 2009, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 46 V v. 9.12.2019 I 2153

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2020