§ 26 TierNebV – Registrierung und Bekanntmachung der Zulassungen
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach
- 1.
- den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteurisierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungsnummer sowie
- 2.
- § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13 und 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanlagen unter Erteilung einer Registriernummer
(2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die Zulassung und Registrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder Registrierung mit.
(3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger bekannt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierNebV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juni 2019