§ 7 TierNebV – Anzeige und Betriebsregistrierung

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Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TierNebV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juni 2019