§ 1 ThermMAusbV – Anwendungsbereich

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Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Thermometermacher/Thermometermacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013