§ 11 Text/ProdVeredlAusbV – Übergangsregelung
Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführerin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fortgeführt wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Text/ProdVeredlAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2005 I 2287
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026