§ 10 Text/ProdVeredlAusbV – Fortsetzung der Berufsausbildung

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Text/ProdVeredlAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2005 I 2287

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026