§ 17 TexModSchneiderAusbV – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Fertigungstechniken mit 25 Prozent, - 2.
Planung und Fertigung mit 10 Prozent, - 3.
Produktionsauftrag mit 40 Prozent, - 4.
Planung, Fertigung und
Konstruktionmit 15 Prozent und - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TexModSchneiderAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021