§ 16 TexModSchneiderAusbV – Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

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(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TexModSchneiderAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 806-21-1-216 v. 13.2.1997 I 262 (BeklIndAusbV 1997)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021