§ 8 TermVInfGebV – Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026