§ 8 TermVInfGebV – Stundung, Niederschlagung und Erlass

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Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt § 76 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026