§ 7 TermVInfGebV – Gebührenbefreiung

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Kassenärztliche Vereinigungen, die die Schnittstelle nach § 370a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten nutzen, sind von der Zahlung der Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenverordnung befreit.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026