§ 17 TEHG

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Suchhilfen: Widerspruch keine Aufschiebung, Zuteilungsentscheidung anfechten, Beschluss Durchsetzung Aufschub, Aufschiebende Wirkung ausschließen, Rechtsmittel ohne sofortige Wirkung, schiebung, teilungsentscheidung, fechten, setzung, schließen