§ 45 TEHG

Durchsetzung der Berichtspflicht

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Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so hat die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos zu verfügen. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 entsprechenden Bericht vorlegt oder die zuständige Behörde eine Schätzung der Emissionen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seiner Berichtspflicht nach § 30 nicht nachkommt.

Suchhilfen: Berichtspflicht Schifffahrtsunternehmen, Emissionsbericht einreichen, Konto sperren wegen Berichtspflicht, Verstoß gegen Berichtspflicht, Luftfahrzeugbetreiber Berichtspflicht, Behörde Kontosperrung anordnen, Berichtspflicht nicht erfüllt, reichen, ordnen