§ 11 TechKontrollV – Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung
Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
- 1.
- das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- 2.
- die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
- 3.
- den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TechKontrollV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026