§ 1 TechKontrollV – Anwendungsbereich

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(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in Deutschland einfahren.

(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzuführende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter Absatz 1 fallen, bleiben unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TechKontrollV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026