§ 1 TauchPrV 2000 – Anwendungsbereich

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(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte TauchPrV 2000, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 9.12.2019 I 2153

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026